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Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Umzugskostenvergütung für Geistliche

vom 6. Dezember 2005

(ABl. 2005 S. 227)

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Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 15 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für Geistliche folgende Verwaltungsvorschrift:
1.
Zu § 9 a Abs. 1
Die Pauschvergütung beträgt
bei Ledigen
1.500 Euro,
bei Verheirateten
2.000 Euro,
für jede weitere Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 6 Abs. 3 LUKG)
300 Euro.
Ist die oder der Berechtigte schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, so beträgt die Pauschvergütung bei Ledigen 3.000 Euro, bei Verheirateten 4.000 Euro.
2.
Zu § 9 a Abs. 2
Der Höchstbetrag bei Nachweis der zu erstattenden Auslagen beträgt
bei Ledigen
bis zu 2.500 Euro,
bei Verheirateten
bis zu 3.500 Euro,
für jede weitere Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 6 Abs. 3 LUKG)
500 Euro.
Ist die oder der Berechtigte schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, so beträgt der Höchstbetrag bei Ledigen bis zu 5.000 Euro, bei Verheirateten bis zu 7.000 Euro.
3.
Zu § 12 Satz 2
Die Umzugskostenvergütung beträgt ohne Nachweis bestimmter Auslagen
bei Ledigen
1.500 Euro,
bei Verheirateten
2.000 Euro,
für jede weitere Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 6 Abs. 3 LUKG)
300 Euro.
Ist die oder der Berechtigte schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, so beträgt die Pauschvergütung bei Ledigen 3.000 Euro, bei Verheirateten 4.000 Euro.
4.
Zu § 13 Abs. 3
Die Umzugskostenvergütung beträgt ohne Nachweis bestimmter Auslagen
bei Ledigen
500 Euro,
bei Verheirateten
750 Euro,
für jede weitere Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 6 Abs. 3 LUKG)
300 Euro.
Ist die oder der Berechtigte schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX, so beträgt die Pauschvergütung bei Ledigen 1.500 Euro, bei Verheirateten 2.000 Euro.
5.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.