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Gesetz über die Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrer und Vikare

vom 27. Juni 1962

(ABl. 1962 S. 112), in der Fassung vom 15. Juli 1971 (Abl. 1971 S. 221)

Die Landessynode der Pfälzischen Landeskirche hat auf Grund der §§ 20 Abs. 2 Ziff. 2, 45 und 75 Abs. 2 Ziff. 3 der Kirchenverfassung folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

Die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Privatschulen, in denen Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, gehört zu den Amtspflichten der Pfarrer und Vikare.
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§ 2

( 1 ) Inhaber und Verwalter von Pfarr- oder selbstständigen Vikariatsstellen haben 4 bis 6, Vikare 8 Wochenstunden Religionsunterricht zu erteilen.
( 2 ) Der Dekan kann Überschreitungen oder Unterschreitungen bis zu 2 Wochenstunden zulassen.
( 3 ) Die Stundenzahl für Dekane und Pfarrer mit gesamtkirchlichem Auftrag setzt der Landeskirchenrat fest.
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§ 2 a

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt der Landeskirchenrat. In den Durchführungsvorschriften ist auch zu regeln, welche Vergütung gezahlt wird, wenn über den durch § 2 Abs. 1 gesetzten Rahmen hinaus Religionsunterricht erteilt wird; § 14 Satz 2 und 3 des Pfarrerdienstgesetzes vom 5. Juni 1970 (ABl. S. 162) bleibt jedoch unberührt.
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§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.
Die durch Gesetz vom 15. 7. 1971 geänderte Fassung trat am 1. 8. 1971 in Kraft.