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Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien -VR-)

vom 21. Dezember 1961

(ABl. 1961 S. 22)

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  1. Werden Geistliche, Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Pfälz. Landeskirche durch besondere Umstände ungewöhnlicher Art zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, so dürfen ihnen auf Antrag unverzinsliche Vorschüsse nach Ziffer 3 bis 5 gewährt werden.
    Als besondere Umstände, die zu unabwendbaren Ausgaben nötigen, sind insbesondere anzusehen:
    1. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass,
    2. Aufwendungen aus Anlass der eigenen Eheschließung,
    3. Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder bei deren Verheiratung oder beim Verlassen des Elternhauses oder zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung,
    4. schwere Erkrankungen, Ableben und Bestattung von mittellosen Familienangehörigen, wenn auf andere Art überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird,
    5. ungedeckter Verlust von Hausrat, Wäsche, Kleidern und Schuhwerk, z. B. durch Brandschaden.
  2. Vorschüsse dürfen nicht gewährt werden:
    1. zum Erwerb oder zur Erhaltung von Grundstücken,
    2. wegen Inanspruchnahme als Bürge,
    3. zur Führung von Zivilprozessen,
    4. zu Aufwendungen, die regelmäßig zu machen und aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sind, z. B. für die regelmäßige Beschaffung von Kleidung, Wäsche und Schuhwerk, Beschaffung von Wintervorräten, Urlaubs- und Erholungsreisen.
    Ferner dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden, wenn durch Gewährung einer Unterstützung oder Beihilfe für einen Krankheits-, Geburts- oder Todesfall oder durch Leistungen einer Versicherung ausreichend geholfen wird.
  3. Die Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen und sind deshalb, wie auch zur Vermeidung von Ausfällen, sehr vorsichtig zu bemessen. Angestellte und Arbeiter müssen sich in ungekündigter Stellung befinden.
  4. Als Höchstbetrag des Vorschusses gilt für Geistliche, Beamte und Angestellte der Monatsbruttobetrag der Gesamtbezüge (ausschließlich Aufwandsentschädigung), für Arbeiter der 26fache Betrag des tarifmäßigen Tageslohnes einschließlich Soziallohn.
  5. Die Abdeckung des Vorschusses soll – beginnend mit dem auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Zahlungstage für die Dienstbezüge – regelmäßig innerhalb eines halben Jahres erfolgen und ist spätestens innerhalb eines Jahres oder bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durchzuführen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet worden ist, für die der Vorschussempfänger in der Folge Ersatz von anderer Stelle (Versicherungsleistungen, Sterbegeld, Unterstützungen usw.) erhält, ist der Ersatzbetrag zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.
    Die Stelle, die den Vorschuss gewährt, regelt gleichzeitig auch das Tilgungsverfahren.
  6. Zuständig für die Gewährung der Vorschüsse ist der Prot. Landeskirchenrat.
  7. Die Bestimmung über die Gewährung von Vorschüssen auf ersatzfähige Auslagen, insbesondere auf Reise- oder Umzugskosten, erfahren durch vorstehende Richtlinien keine Einschränkung.
  8. Die Vorschussanträge haben zu enthalten:
    1. Grund der Inanspruchnahme eines Vorschusses,
    2. Höhe des Vorschusses (s. Ziffer 4),
    3. Höhe der monatlichen Rückzahlung.
    Die Anträge der Geistlichen sind jeweils über das zuständige Dekanat vorzulegen.
  9. Diese Vorschussrichtlinien treten am 1. Januar 1962 in Kraft.