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Gesetz
über die Besoldung und die Versorgung der Geistlichen sowie ihrer Hinterbliebenen
(Pfarrbesoldungsgesetz – PfBesG –)

in der Fassung vom 1. November 2001

(ABl. 2001 S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
zur Neuregelung des Amtes der Dekanin und des Dekans
vom 13. Mai 2023 (ABl. 2023 S. 57)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweiter Abschnitt
Dienstbezüge
Erster Titel
Allgemeines
Zweiter Titel
Grundgehalt
Dritter Titel
Zulagen
Vierter Titel
Pfarrwohnung
§ 13
§ 14
Fünfter Titel
Entschädigung von Vertretungsdiensten
Sechster Titel
Unterhaltszuschuss für Pfarramtskandidatinnen/Pfarramtskandidaten
Siebter Titel
Nebeneinkommen in besonderen Fällen
§ 17 a
§ 17 b
§ 17 c
§ 17 d
Dritter Abschnitt
Versorgung
Erster Titel
Allgemeines
Zweiter Titel
Besondere Regelungen
§ 19 a
Vierter Abschnitt
Theologinnen/Theologen im Arbeitsverhältnis
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

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§ 1

( 1 ) Pfarrerinnen/Pfarrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe stehen, erhalten Dienst- und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz.
( 2 ) Für Theologinnen/Theologen im Arbeitsverhältnis gelten die §§ 2 bis 8, 13 bis 15, 17 und 23 nach Maßgabe des § 22 entsprechend.
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Zweiter Abschnitt
Dienstbezüge

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Erster Titel
Allgemeines

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§ 2

( 1 ) Die Dienstbezüge bestehen aus Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine freie Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt, wird als Pfarrwohnungsausgleichbetrag ein Teil des Grundgehaltes und, soweit ein Anspruch auf Stufe 1 des Familienzuschlages besteht, die Stufe 1 des Familienzuschlages zuzüglich eines Betrages in Höhe von 57 €, welcher sich mit jeder linearen Besoldungserhöhung im gleichen Umfang wie diese erhöht, einbehalten. Den Pfarrwohnungsausgleichbetrag regelt die Kirchenregierung durch Rechtsverordnung. Wird eine Pfarrwohnung durch die zuständige Kirchengemeinde nicht zur Verfügung gestellt, werden die in Satz 2 genannten Beträge ausgezahlt und der Landeskirche von der Kirchengemeinde erstattet. Stellt in diesem Fall eine andere Kirchengemeinde eine Pfarrwohnung zur Verfügung, stehen dieser nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Zur Verfügung Stellung die in Satz 2 genannten Beträge zu.
( 2 ) Wird der Pfarrerin/dem Pfarrer oder der Dekanin/dem Dekan die Ausübung des ihr/ihm übertragenen kirchlichen Dienstes gemäß § 33 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes in der jeweiligen Fassung ganz untersagt, so ruhen ihre/seine Dienstbezüge in Höhe von 33 1/3 vom Hundert, bei teilweiser Untersagung in Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehalts.
( 3 ) Wird der Pfarrerin/dem Pfarrer Teilbeschäftigung bewilligt, so finden für die Berechnung der Dienstbezüge die für die Landesbeamten geltenden staatlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Ist Ehegatten gemeinsam eine Stelle übertragen, so erhält die Ehegattin/der Ehegatte mit der höheren Erfahrungsstufe eine Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldung, die sie/er erhalten würde, wenn ihr/ihm die Stelle allein übertragen wäre, und der Summe der Dienstbezüge beider Ehegatten nach Satz 1.
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§ 3

( 1 ) Dienstbezüge werden ab dem Tage des Dienstantritts monatlich im Voraus gezahlt.
( 2 ) Besteht der Anspruch auf die Dienstbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Dienstbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
( 3 ) Werden Dienstbezüge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so kann hieraus ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht hergeleitet werden.
( 4 ) Der Anspruch auf Dienstbezüge erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Pfarrerin/der Pfarrer aus dem Dienst ausscheidet.
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Zweiter Titel
Grundgehalt

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§ 4

( 1 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Es steigt in den Stufen eins bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren, in den Stufen neun und zehn im Abstand von vier Jahren und ab der Stufe elf im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, soweit in § 4a nichts anderes bestimmt ist. Die sich nach Satz 3 ergebenden Verzögerungszeiten werden auf volle Monate abgerundet. 1#
( 2 ) Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis der Landeskirche mit Anspruch auf Dienstbezüge.
( 3 ) Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Pfarrdienstverhältnis wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 4a berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist der Pfarrerin/dem Pfarrer schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange die Pfarrerin/der Pfarrer vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
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§ 4 a

( 1 ) Hinsichtlich der Erfahrungszeiten sind für die Einstufung (§ 4 Abs. 3 S. 2) und die Verzögerung des Stufenaufstieges (§ 4 Abs. 1 S. 3) die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Zusätzlich werden folgende Zeiten als berücksichtigungsfähige Zeiten i. S. d. § 4
Abs. 3 Satz 2 anerkannt:
  1. Die Zeit des Hochschulstudiums mit einem Jahr.
  2. Die Zeit des Vorbereitungsdienstes.
( 3 ) Landesrechtliche Vorschriften über Leistungsstufen, Leistungszulagen und Leistungsprämien finden keine Anwendung.
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§ 52#

( 1 ) Pfarrerinnen/Pfarrer erhalten Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 und eine Zulage nach dem Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz. Nach Vollendung einer Dienstzeit von 15 Jahren richtet sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz.
( 2 ) Pfarrerinnen/Pfarrer, die Inhaberinnen/Inhaber von Stellen sind, die der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz zugeordnet sind, erhalten in den ersten zwei Jahren nach der Übertragung der Inhaberschaft oder der erstmaligen Zuordnung der Stelle zur Besoldungsgruppe A 15 das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz, anschließend das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz.
( 3 ) Pfarrerinnen/Pfarrer, die Inhaberinnen/Inhaber von Stellen sind, die der Besoldungsgruppe A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz zugeordnet sind, erhalten in den ersten zwei Jahren nach der Übertragung der Inhaberschaft oder der erstmaligen Zuordnung der Stelle zur Besoldungsgruppe A 16 das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz, danach für zwei Jahre das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz und anschließend das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz.
( 4 ) Dekaninnen/Dekane erhalten in den ersten zwei Jahren nach der Übertragung des Amtes als Dekanin oder Dekan Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Danach erhalten sie für zwei Jahre Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Anschließend erhalten Dekaninnen/Dekane eines Kirchenbezirkes bis zu 35.000 Gemeindeglieder eine ruhegehaltfähige Dekanatszulage in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages der jeweiligen Stufe zwischen den Grundbeträgen der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz, Dekaninnen/Dekane eines Kirchenbezirkes über 35.000 Gemeindeglieder Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz.
( 5 ) Als Dienstzeit im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 gilt die Zeit im Dienstverhältnis als Pfarrerin/Pfarrer auf Probe oder auf Lebenszeit, in der Besoldung gezahlt wurde. Auf die Dienstzeit sind folgende Zeiten anzurechnen:
  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung oder Freistellung ohne Dienstbezüge, soweit sie dienstlichen Interessen dienen.
Über die Anrechnung anderweitiger Zeiten kann der Landeskirchenrat entscheiden.
Die höhere Besoldung aufgrund der Absätze 1, 3 und 4 wird vom Ersten des Monats an gewährt, in den der Tag nach Ablauf der Dienstzeit gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 fällt.
( 6 ) Mitglieder der Landeskirche werden als Gemeindeglieder im Sinne dieses Gesetzes bei der Kirchengemeinde berücksichtigt, in der sie die nach dem staatlichen Recht ausgewiesene Hauptwohnung haben oder der sie aufgrund des § 7 Absatz 3 der Kirchenverfassung zugehören. Ihre Zahl wird unter Berücksichtigung der im kirchlichen, kommunalen oder staatlichen Rechenzentrum gespeicherten Daten festgestellt.
( 7 ) Die Zuordnung der Stellen nach der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes in einer Rechtsverordnung, die die Kirchenregierung erlässt.
( 8 ) Wird Pfarrerinnen/Pfarrern in Teilbeschäftigung, die Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen sind, die der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 zugeordnet sind, ein zusätzlicher kirchlicher Dienst übertragen, so bestimmt sich insoweit die Zuordnung zur Besoldungsgruppe nach dem zusätzlich übertragenen kirchlichen Dienst.
( 9 ) Soweit die Pfarrerin/der Pfarrer in den Fällen der Absätze 2 bis 4 bereits vor der Übertragung oder der Zuordnung der Stelle ein höheres Grundgehalt als nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten hat, wird diese Zeit auf die Zwei-Jahres-Frist bzw. -Fristen angerechnet. Bei unmittelbarer Wiederwahl bzw. unmittelbarer Wiederbesetzung nach Ablauf der Amtszeit richtet sich die Besoldung nach der am Amtszeitende erreichten Besoldungsgruppe.
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§ 6

( 1 ) Wird eine Stelle, die der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz zugeordnet ist, wegen Veränderung der Verhältnisse zurückgestuft, erhält die Inhaberin/der Inhaber der Stelle bis zu einem Stellenwechsel eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe gewährt. Die Ausgleichszulage wird für Inhaberinnen/Inhaber von Stellen, die auf Zeit verliehen werden, nur für die restliche Amtszeit gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem Pfarrstellenwechsel aufgrund einer Versetzung gemäß §§ 79 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, 80 des Pfarrdienstgesetzes der EKD und §§ 25, 26 des Pfarrdienstgesetzes der Pfalz. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren beruht.
( 2 ) Wechselt die Pfarrerin/der Pfarrer auf eine andere Stelle, die einer Besoldungsgruppe mit niedrigerem Grundgehalt zugeordnet ist, erhält sie/er ab dem Zeitpunkt, zu dem der Dienst auf der neuen Stelle angetreten wird, Grundgehalt nach der neuen Besoldungsgruppe. Eine Ausgleichszulage wird nicht gewährt, es sei denn, es besteht ein dienstliches Bedürfnis für den Stellenwechsel. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten dann entsprechend. 3#
( 3 ) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie im Falle des Ablaufs der Amtszeit behält die Inhaberin/der Inhaber einer Stelle, die auf Zeit verliehen wird, das Grundgehalt ihrer/seiner bisherigen Besoldungsgruppe, wenn sie/er mindestens 12 Jahre lang das Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe erhalten und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Bezugszeiten eines Grundgehaltes einer höheren Besoldungsgruppe von weniger als 12 Jahren werden der Bezugszeit eines Grundgehaltes einer niedrigeren Besoldungsgruppe hinzugerechnet.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Dekaninnen/Dekane entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dekanatszulage dem Grundgehalt einer Besoldungsgruppe gleichzustellen ist.
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Dritter Titel
Zulagen

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§ 7

( 1 ) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Dekanin/dem Dekan oder der Pfarrerin/dem Pfarrer nicht zugemutet werden kann.
( 2 ) Die Mittel für die Aufwandsentschädigungen werden im Haushaltsplan festgesetzt. Das Nähere über die Höhe und die Voraussetzungen für die Gewährung der Aufwandsentschädigung regelt die Kirchenregierung durch Rechtsverordnung.
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§§ 8 - 12
- aufgehoben -

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Vierter Titel
Pfarrwohnung

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§ 13

( 1 ) Pfarrerinnen/Pfarrer als Inhaberinnen/Inhaber einer Gemeindepfarrstelle haben in der Regel Anspruch auf eine angemessene Pfarrwohnung im Pfarrhaus und auf Nutzung des Pfarrgartens. Die Pfarrwohnung ist als Teil der Dienstbezüge der Pfarrerin/des Pfarrers durch die Kirchengemeinde zur Verfügung zu stellen. Ist ein Pfarrhaus nicht vorhanden, ist der Pfarrerin/dem Pfarrer in einem anderen kircheneigenen Gebäude eine Wohnung einzuräumen. Wenn eine derartige Wohnung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, so ist eine Wohnung durch die Kirchengemeinde anzumieten. Die Pfarrwohnung soll dem Dienst der Pfarrerin/des Pfarrers und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
(1a) Pfarrerinnen/Pfarrer, denen eine Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt wird, erhalten für die Kinder, für die ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen Familienzuschlag. Die Höhe des Familienzuschlags entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags einer/eines vergleichbaren Landesbeamtin/Landesbeamten.
( 2 ) Steht einer Pfarrerin/einem Pfarrer eine Pfarrwohnung nicht zur Verfügung und kann eine solche auch nicht gestellt werden, so hat sie/er Anspruch auf Zahlung des Pfarrwohnungsausgleichbetrages und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, des Familienzuschlags der Stufe 1. Der Familienzuschlag richtet sich nach den für vergleichbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Ist die zur Verfügung gestellte Wohnung unzureichend, so kann vom Landeskirchenrat ein Teil des Pfarrwohnungsausgleichbetrages ermäßigt werden.
(2a) Wird eine Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt, so ist die Pfarrerin/der Pfarrer grundsätzlich verpflichtet, sie zu nutzen. In begründeten Fällen kann der zuständige Bezirkskirchenrat auf Antrag der Kirchengemeinde und im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat Ausnahmen hiervon genehmigen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Pfarrerin/der Pfarrer weiterhin in ihrem/seinem Amtsbereich wohnt. Im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens trifft der Landeskirchenrat die Entscheidung, ob die Pfarrerin/der Pfarrer im jeweiligen Einzelfall Anspruch auf Zahlung des Pfarrwohnungsausgleichsbetrages und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, des Familienzuschlages der Stufe 1 hat.
( 3 ) Der Pfarrwohnungsausgleichbetrag und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, der Familienzuschlag der Stufe 1 nach Absatz 2 und Absatz 2a ist mangels eines anderen Verpflichteten von der Kirchengemeinde der Landeskirche zurückzuerstatten.
( 4 ) Wird einer/einem verheirateten Pfarrerin/Pfarrer aufgrund dieses Gesetzes eine Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt und leben die Eheleute nicht getrennt und hat auch der andere Teil nach diesem Gesetz Anspruch auf Pfarrwohnung oder Pfarrwohnungsausgleichsbetrag und Familienzuschlag der Stufe 1, so wird vom Grundgehalt beider Eheleute höchstens ein voller Pfarrwohnungsausgleichsbetrag einbehalten. Das Grundgehalt beider Ehegatten verringert sich jeweils im Verhältnis des Maßes der Beschäftigung.
( 5 ) Gehört zu einer Pfarrwohnung kein oder nur ein außergewöhnlich kleiner Pfarrgarten, so kann der Pfarrerin/dem Pfarrer durch den Landeskirchenrat ein Pfründegrundstück von entsprechender Größe unentgeltlich überlassen werden.
( 6 ) Die Zahlung der für das Pfarrhaus, den Pfarrgarten und die Nebengebäude zu entrichtenden Grundsteuer sowie der sonstigen das Grundstückseigentum betreffenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme der privat verursachten Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr übernehmen der Pfarrerin/dem Pfarrer gegenüber, unbeschadet des Fortbestandes der bestehenden Verpflichtung Dritter, die zur Pfarrstelle gehörenden Kirchengemeinden nach Maßgabe ihres Anteilsatzes an der Unterhaltung des Pfarrhauses.
( 7 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die Nebenkosten der Amtsräume, insbesondere für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, zu tragen. Der Landeskirchenrat erlässt hierzu Richtlinien.
( 8 ) Die Absätze 2 bis 8 gelten für Pfarrerinnen/Pfarrer, die im Gemeindepfarrdienst eingesetzt sind, aber nicht Inhaberinnen/Inhaber einer Gemeindepfarrstelle sind, entsprechend. Erstattungspflichtig im Sinne des Absatzes 3 sind die Körperschaften, denen die Pfarrerin/der Pfarrer zur Dienstleistung zugewiesen ist.
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§ 14

( 1 ) Für Dekaninnen/Dekane, die Inhaberinnen/Inhaber einer Dekanatspfarrstelle im Sinne des § 42 Absatz 1 der Kirchenverfassung sind, gelten die §§ 2 Absatz 1 und 13 Absatz 1 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Kirchengemeinde der Kirchenbezirk tritt, für den die Dekanatspfarrstelle errichtet wurde; dieser trägt die Kosten für den Unterhalt der Pfarrwohnung und des Pfarrgartens, wenn der Dekanin oder dem Dekan eine Pfarrwohnung durch eine Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zur Verfügung gestellt wird.
( 2 ) Wenn Pfarrerinnen/Pfarrer, die nicht im Gemeindepfarrdienst eingesetzt sind, keine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, erhalten sie den Pfarrwohnungsausgleichbetrag und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, den Familienzuschlag der Stufe 1. § 13 Absatz 3 findet keine Anwendung.
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Fünfter Titel
Entschädigung von Vertretungsdiensten

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§ 15

Eine Ordnung für die Entschädigung von Vertretungsdiensten der Pfarrerinnen/Pfarrer erlässt der Landeskirchenrat.
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Sechster Titel
Unterhaltszuschuss für Pfarramtskandidatinnen/Pfarramtskandidaten

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§ 16

Kandidatinnen/Kandidaten für den Pfarrdienst erhalten während des Vorbereitungsdienstes einen Unterhaltszuschuss entsprechend den Anwärterbezügen des höheren Dienstes. Das Nähere regelt die Kirchenregierung durch Rechtsverordnung.
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Siebter Titel
Nebeneinkommen, Besoldung in besonderen Fällen

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§ 17

( 1 ) Die Anrechnung der Vergütung für Nebenbeschäftigung richtet sich nach dem Gesetz über das Nebeneinkommen der Pfarrerinnen/Pfarrer, Vikarinnen/Vikare und Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte in der jeweiligen Fassung.
( 2 ) Das Nebeneinkommen aus Brennholzberechtigung ist aufzurechnen.
( 3 ) Es ist den Geistlichen untersagt, für sich persönlich Vergütungen für Amtshandlungen entgegenzunehmen oder sich irgendwelche Vergütungen aus einer kirchlichen Kasse zahlen zu lassen, für deren Gewährung keine Genehmigung des Landeskirchenrats vorliegt.
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§ 17 a

Das Wartegeld wird in Höhe des Ruhegehaltes gezahlt, das der Pfarrerin oder dem Pfarrer zustehen würde, wenn sie oder er zu Beginn des Wartestandes in den Ruhestand versetzt worden wäre, mindestens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der zuletzt bezogenen Dienstbezüge. Die Zeit im Wartestand gilt als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
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§ 17 b

Für die Besoldung im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 17 c

( 1 ) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 87a Absatz 1 und 3 bis 6 des Pfarrdienstgesetzes der EKD wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von acht vom Hundert des Grundgehalts gewährt.
( 2 ) Bei einer Teilzeitbeschäftigung beim Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 87a Absatz 1 und 3 bis 6 des Pfarrdienstgesetzes der EKD wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
( 3 ) Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz wird zusätzlich zur Besoldung ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
( 4 ) Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet als das zuvor übertragene, so wird das Ruhegehalt nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, sofern die Voraussetzungen für eine Versorgung aus diesem Amt bei Erreichen der Regelaltersgrenze gegeben waren. § 12 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz ein mit niedrigeren Dienstbezügen verbundenes Amt vor Erreichen der Regelaltersgrenze zugleich mit einer Verfügung des späteren Hinausschiebens des Ruhestandes übertragen wird.
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§ 17 d

( 1 ) Bei einem regelmäßigen Dienst im Ruhestand nach § 94a des Pfarrdienstgesetzes der EKD mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs gilt § 17c Absatz 1 und 2 entsprechend. In allen anderen Fällen des Dienstes im Ruhestand wird die Vergütung durch Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) § 73 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Rheinland-Pfalz findet bei Dienst im Ruhestand keine Anwendung.
( 3 ) Der Dienst im Ruhestand gilt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
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Dritter Abschnitt
Versorgung

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Erster Titel
Allgemeines

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§ 18

Für die Versorgung gelten die jeweiligen für die Landesbeamtinnen/Landesbeamten erlassenen staatlichen Bestimmungen entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist.
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Zweiter Titel
Besondere Regelungen

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§ 19

( 1 ) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung im kirchlichen Interesse ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, von der Zahlung eines Versorungsbeitrages durch die Pfarrerin oder den Pfarrer abhängig, dessen Höhe vom Landeskirchenrat bestimmt wird.
( 2 ) Die Höhe des Versorgungsbeitrages wird durch eine von der Kirchenregierung zu erlassene Rechtsverordnung festgelegt und richtet sich nach Maßgabe des Rechts des beurlaubenden Dienstherrn nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer in dem ruhenden Dienstverhältnis zuletzt zustand.
( 3 ) Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer im kirchlichen Interesse zum Dienst bei einem kirchlichen Träger oder einem kirchlichen oder staatlichem Dienstherrn beurlaubt und hat sie oder er während dieser Zeit eine höhere Besoldung erhalten, so kann dieser Dienst bis maximal zur Besoldungsgruppe A 16 das für die Versorgung maßgebliche letzte Amt sein, wenn der Versorgungsbeitrag nach Absatz 2 sich nach der höheren Besoldungsgruppe (maximal A 16) bemisst.
( 4 ) Bei einer Abordnung gem. § 77 des Pfarrdienstgesetzes der EKD und einer Zuweisung gem. § 78 des Pfarrdienstgesetzes der EKD kann ebenfalls ein Versorgungsbeitrag verlangt werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 19 a

( 1 ) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherrn der Übernahme vorher zu, sind die Versorgungslasten verursachungsgerecht zu verteilen.
( 2 ) Die Verteilung erfolgt bei einem Dienstherrenwechsel zwischen Staat und Kirche auf der Grundlage von § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (frühere Personalwechsel) oder in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungsstaatsvertrages Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 93).
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusmmenschlüsse haben sich in Erklärungen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen untereinander verpflichtet, beim Wechsel öffentlich-rechtlich Beschäftigter zwischen kirchlichen Dienstherren die auf den neuen Dienstherrn übergehende Versorgungslast durch eine Einmalzahlung nach Maßgabe des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 3. Dezember 2008 in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen (ABl. EKD 2014 S. 4), beigetreten am 1. April 2009. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes hat für den kirchlichen Bereich daher nur noch für frühere Personalwechsel Bedeutung
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§ 20

Der Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld kann durch die Kirchenregierung wegen unwürdigen Wandels oder Austritt aus der Landeskirche oder Herabwürdigung des evangelischen Glaubens entzogen werden. Die Entziehung des Anspruchs wegen unwürdigen Wandels oder Herabwürdigung des evangelischen Glaubens ist nur in einem gesetzlich geordneten Verfahren möglich.
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§ 21

Witwenabfindung wird nicht gewährt, wenn ein Verhalten vorliegt, das der Witwe/dem Witwer einer/eines evangelischen Geistlichen nicht würdig ist. Die Entziehung der Abfindung wegen unwürdigen Wandels ist nur in einem gesetzlich geordneten Verfahren möglich.
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Vierter Abschnitt
Theologinnen/Theologen im Arbeitsverhältnis

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§ 22

( 1 ) Theologinnen/Theologen im Arbeitsverhältnis erhalten aufgrund des Dienstvertrages anstelle des Grundgehalts und Familienzuschlags (§§ 2 bis 6, 13 und 14) Entgelt nach Maßgabe des Gesetzes über die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 14. November 2008.
( 2 ) Bei der entsprechenden Anwendung dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) treten an die Stelle
  • der Besoldungsgruppe A 13 die Entgeltgruppe 13
  • der Besoldungsgruppe A 14 die Entgeltgruppe 14
  • der Besoldungsgruppe A 15 die Entgeltgruppe 15
  • der Besoldungsgruppe A 16 die Entgeltgruppe 15 Ü.
( 3 ) Bei der erstmaligen Festsetzung der Entgeltstufe finden die §§ 4 und 4a dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
( 4 ) In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 erhalten Theologinnen/Theologen im Arbeitsverhältnis die Entgeltgruppe 14 zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 erhalten würden.
( 5 ) Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erhalten Theologinnen/Theologen, die aufgrund der Beschäftigung im Arbeitsverhältnis Verwalterinnen/Verwalter einer Stelle sind, die der Besoldungsgruppe A 15 oder A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes zugeordnet ist, ein entsprechendes Entgelt.
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Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 23

( 1 ) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, ist der Landeskirchenrat zuständig.
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, eine Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz zu erlassen. Dies gilt insbesondere auch, um für Pfarrwohnungen nach § 13 dieses Gesetzes eine gute Wirtschaftlichkeit und eine möglichst weit gehende Vereinheitlichung der Baustandards und Nutzungsverhältnisse zu erreichen.
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§ 24

( 1 ) Soweit in diesem Gesetz auf die für die Landesbeamtinnen/Landesbeamten geltenden Vorschriften verwiesen ist, sind die jeweils für die Beamtinnen/Beamten des Landes Rheinland-Pfalz erlassenen Vorschriften anzuwenden, soweit nicht durch besondere kirchliche Vorschriften etwas anderes bestimmt wird oder sich eine sinngemäße Anwendung ausschließt.
( 2 ) Soweit dieses Gesetz im Einzelfall eine ausdrückliche Regelung nicht vorsieht, sind die jeweils für die Landesbeamtinnen/Landesbeamten geltenden staatlichen Bestimmungen in sinngemäßer Auslegung ergänzend anzuwenden.
( 3 ) Die Besoldung der geistlichen Mitglieder des Landeskirchenrats wird im Stellenplan des Landeskirchenrats festgelegt.
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2001 (ABl. S. 58) lautet wie folgt:
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Artikel 4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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§ 1

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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§ 2

( 1 ) Verringern sich die Dienstbezüge aufgrund dieses Gesetzes, wird eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage geleistet. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach bisherigem Recht zustehenden Dienstbezügen und den nach diesem Gesetz zustehenden Dienstbezügen gewährt. Sie wird nur soweit und solange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die höheren Dienstbezüge weiterhin erfüllt wären. Die Überleitungszulage verringert sich vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gewährung von Zulagen, bei Erhöhung des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen, bei Durchstufung in eine höhere Besoldungsgruppe bzw. durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Satz 4 gilt nicht für Versorgungsempfänger.
( 2 ) Gleicht die Überleitungszulage eine Stellenzulage nach bisherigem Recht aus, so wird die Überleitungszulage nur in Höhe des Betrages der zweifachen Stufenzulage der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz nach bisherigem Recht abgeschmolzen, der Restbetrag verbleibt als ruhegehaltfähiger Festbetrag. Satz 1 gilt nicht für den Fall der Durchstufung in eine höhere Besoldungsgruppe als A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz bzw. das Verleihen eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt als Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz.
( 3 ) § 6 Absatz 3 tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass Dekane bei einem Wechsel auf eine andere Stelle, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz weiterhin erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits 12 Jahre Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz bezogen haben.
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Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der Pfarrbesoldung 2010 (PfBesReformG 2010) vom 27. Mai 2010 (ABl. 2010 S. 100) gilt folgendes:
Für die noch nicht in den Ruhestand getretenen Mitglieder des Landeskirchenrates, die vor dem 1. Januar 2008 bereits ihr Amt inne hatten, findet Artikel 5 des Landesgesetzes zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010 des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. März 2009 keine Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt die Besoldungstabelle des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. März 2009. Ab dem 1. Januar 2014 erfolgt die Besoldung nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Besoldungstabelle des Landes Rheinland-Pfalz. Tritt ein Mitglied des Landeskirchenrates bis zum 31. Dezember 2013 in den Ruhestand, so ist für die Berechnung der Versorgung die zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Besoldungstabelle des Landes Rheinland-Pfalz maßgebend.
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Nach Artikel 2 des vorläufigen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 15. Dezember 2022 (ABl. 2022 S. 143) gilt folgendes:
Dieses vorläufige Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für Beurlaubungen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 erfolgt sind, ist § 19 des Pfarrbesoldungsgesetzes in seiner bis dahin geltenden Fassung längstens bis zum 30. April 2023 weiter anzuwenden.

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1 ↑ Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der Pfarrbesoldung 2010 (PfBesReformG 2010) vom 27. Mai 2010 (ABl. 2010 S. 100) i. V. m. Artikel 2 des Gesetzes zur Reform der Pfarrbesoldung 2013 (PfBesReformG 2013) vom 23. November 2013 (ABl. 2013 S. 142) wird das Aufsteigen von der vorletzten in die letzte Stufe um zwei Jahre hinausgeschoben. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform der Pfarrbesoldung 2010 (PfBesReformG 2010) vom 27. Mai 2010 (ABl. 2010 S. 100): Pfarrerinnen/Pfarrern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach bisherigem Recht durchgestuft sind, wird die aufgrund der Durchstufung erreichte höhere Besoldungsgruppe weiter gewährt.
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3 ↑ Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Pfarrbesoldung 2010 (PfBesReformG 2010) vom 27. Mai 2010 (ABl. 2010 S. 100): Pfarrerinnen/Pfarrern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach § 6 Abs. 2 erhalten haben, wird diese nach bisherigem Recht weiter gewährt.