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Gesetz
über die Rechtsstellung der Vikarinnen und Vikare

Vom 15. Februar 1985

(ABl. 1985 S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
- 1. Dienstrechtsänderungsgesetz -
vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 9)

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§ 1

Für das Dienstverhältnis der Vikarinnen und Vikare gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.
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§ 2

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst wird im Dienstverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
( 2 ) Das Dienstverhältnis eines nach den §§ 13 oder 14 des Ausbildungsgesetzes zum Vorbereitungsdienst Zugelassenen kann anders geregelt werden als in Absatz 1 vorgeschrieben.
( 3 ) Mit Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers kann der Landeskirchenrat den Vorbereitungsdienst privatrechtlich gestalten. Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis auf Widerruf gelten entsprechend.
( 4 ) Die zum Vorbereitungsdienst Zugelassenen führen die Dienstbezeichnung „Vikarin“ oder „Vikar“.
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§ 3

( 1 ) Das Dienstverhältnis auf Widerruf wird durch Ernennung begründet.
( 2 ) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Die Ernennungsurkunde muss die Worte „unter Berufung in den Dienst der Landeskirche auf Widerruf“ enthalten.
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§ 4

Die Vikarinnen und Vikare erhalten Unterhaltszuschuss. Die in der Unterhaltszuschussverordnung vom 22. April 1982 (ABl. S. 38), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1988 (ABl. S. 55), in der jeweiligen Fassung festgesetzten Beträge gelten auch in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1.
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§ 5

( 1 ) Bei Dienstpflichtverletzungen durch Vikarinnen und Vikare kann der Landeskirchenrat Verwarnung oder Verweis aussprechen.
( 2 ) Dienstpflichtverletzung liegt vor, wenn durch das Verhalten der Vikarin oder des Vikars die Durchführung des Vorbereitungsdienstes gefährdet wird; im Übrigen gilt § 44 des Pfarrdienstgesetzes der EKD sinngemäß.
( 3 ) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist Beschwerde an die Kirchenregierung zulässig. § 3 Absatz 2 des Ausbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
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§ 6

Vikarinnen und Vikaren soll im Rahmen der §§ 2 bis 11 des Ausbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung Gelegenheit gegeben werden, die Zweite Theologische Prüfung abzulegen.
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§ 7

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst endet außer in den Fällen des § 12 des Ausbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung auch, wenn die Entlassung durch Widerruf ausgesprochen wird.
( 2 ) Die Entlassung durch Widerruf kann nur ausgesprochen werden, wenn Vikarinnen und Vikare
  1. aus gesundheitlichen Gründen (Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht) den Vorbereitungsdienst nicht weiter ableisten können oder
  2. aus gesundheitlichen Gründen ihre Umgebung so gefährden, das die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes unzumutbar ist, oder
  3. den Vorbereitungsdienst nach einer Ausbildungszeit von vier Jahren noch nicht beendet haben oder
  4. nach Feststellung der zuständigen Aufsichtsführenden (§ 9 des Ausbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung) aus Gründen, welche die Kandidaten für den Pfarrdienst selbst zu vertreten haben, den Vorbereitungsdienst so mangelhaft durchführen, dass der Ausbildungserfolg gefährdet ist, oder
  5. trotz Ermahnung und disziplinarischer Maßnahmen ihr Verhalten nicht geändert haben oder wenn Verwarnung und Verweis nicht ausreichen.
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§ 8

( 1 ) Mit Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt der Anspruch auf Unterhaltszuschuss.
( 2 ) Endet das Dienstverhältnis nach § 7 Absatz 2 Buchstabe a) oder b), erlischt der Anspruch auf Unterhaltszuschuss mit Ablauf des dritten Monats, der auf die Entlassung folgt.
( 3 ) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses darf die Dienstbezeichnung nicht weitergeführt werden.
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§ 9

Für die Unfallfürsorge gelten die jeweiligen für die Landesbeamten erlassenen staatlichen Bestimmungen entsprechend.
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§ 10

( 1 ) Mit der Annahme der Wahl in gesetzgebende Gremien (§ 35 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in der jeweiligen Fassung) endet das Dienstverhältnis.
( 2 ) Bei Annahme der Wahl in andere politische Gremien (§ 35 Absatz 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD) kann die Kirchenregierung das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden oder auf Antrag des Gewählten eine Beurlaubung aussprechen. Die Dauer der Beurlaubung darf die als Regel für Vikarinnen und Vikare vorgeschriebene Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht übersteigen; die vermögensrechtlichen Ansprüche ruhen in dieser Zeit. Ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung wird nicht anerkannt.
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§ 11

Entscheidungen nach den Vorschriften der §§ 5 und 7 sind schriftlich zu begründen und zuzustellen; Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung.
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§ 12

Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich oder sinngemäß eine andere Stelle für zuständig erklärt, ist der Landeskirchenrat zuständig.
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§ 13

Die Kirchenregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.