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Richtlinien
für die theologische Fort- und Weiterbildung in der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche)

vom 19. Dezember 2000

(ABl. 2001 S. 6)

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Der Landeskirchenrat hat auf Grund von § 98 Abs. 2 Nr. 8 der Kirchenverfassung am 19. Dezember 2000 die nachfolgenden Richtlinien beschlossen:
  1. Die Planung und Durchführung der theologischen Fort- und Weiterbildung ist Aufgabe der Inhaberin oder des Inhabers der gesamtkirchlichen Pfarrstelle für theologische Fort- und Weiterbildung (= Leiterin oder Leiter der Fortbildung).
    Sie oder er ist dabei an die Richtlinien und Weisungen des Landeskirchenrates gebunden und soll mit den Dienststellenleitungen der theologischen Ausbildung, des Amtes für Religionsunterricht und des Landesjugendpfarramtes zusammenarbeiten.
  2. Der Landeskirchenrat beruft einen Beirat für die theologische Fort- und Weiterbildung mit Vertreterinnen und Vertretern der Zielgruppe der Fort- und Weiterbildung: Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten. Der Beirat ist in beratender Funktion an der Planung der theologischen Fort- und Weiterbildung zu beteiligen. Er berät über den Haushaltsplan des Pfarramtes für die theologische Fort- und Weiterbildung sowie über Anträge von mittel- und längerfristigen Fortbildungsmaßnahmen.
  3. Die Leiterin oder der Leiter der Fortbildung ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Konfirmationsausschusses. Ihre oder seine besondere Aufgabe im Rahmen der Konfirmandenarbeit wird vom Landeskirchenrat näher bestimmt.
  4. Die theologische Fortbildung erstreckt sich auf folgende Handlungsfelder und Inhalte:
    1. Gottesdienst und Predigt,
    2. Theologie und Spiritualität,
    3. Konfirmandenarbeit,
    4. Religionsunterricht,
    5. Seelsorge, Beratung und Supervision,
    6. Diakonie und Sozialarbeit,
    7. Jugendarbeit und Erwachsenenbildung,
    8. Gemeindeleitung, Gemeindeberatung, Gemeindeaufbau,
    9. Kirche und Kunst,
    10. Fortbildung in den ersten Amtsjahren.
  5. Die Formulierung der Lernziele und die Gestaltung der Didaktik ist im Kontext der Entwicklung in der EKD, der Ökumene und der theologischen Wissenschaften zu sehen. Es gelten folgende Grundsätze:
    1. Berufliche Fort- und Weiterbildung rechnet mit Menschen, deren Entwicklungsfähigkeit in ihrem Geschöpfsein angelegt ist.
    2. Fort- und Weiterbildung beschreibt einen unabschließbaren Entwicklungsprozess.
    3. In diesem Entwicklungsprozess ist gleichwohl eine Zielbestimmung vorzunehmen, in dem der Organisationszusammenhang benannt und dessen Institutionsinteresse ständig überprüft und fortgeschrieben werden muss.
    4. Kirchliche Fort- und Weiterbildungsprozesse gehen auf Grund ihres Menschenbildes davon aus, dass die Entwicklung und Qualifizierung der Organisation durch ihre Subjekte, also durch lernende Menschen, geschieht.
    5. Der notwendige Regelungsbedarf für kirchliche Fort- und Weiterbildungsprozesse muss in Entsprechung zu den Anforderungen aller Prozessbeteiligten formuliert werden.
    6. Die am Prozess kirchlicher Fort- und Weiterbildung Beteiligten müssen als für die Fort- und Weiterbildung Verantwortliche benannt, ihre Anforderungen und Erwartungen müssen beschrieben werden (Quelle: Villigster „Thesen zum Verständnis von Fort- und Weiterbildung der Gliedkirchlichen Konferenz für Fortbildung“).
  6. Die theologische Weiterbildung soll insbesondere Qualifikationen für besondere Aufgaben wie z.B. Gefängnisseelsorge oder Krankenhausseelsorge erbringen. Das Angebot im Bereich der Weiterbildung ist vom Personalbedarf der Landeskirche abhängig.
  7. Im Zusammenhang mit der theologischen Fortbildung sollen die Kommunikationsmöglichkeiten im Sinne einer gegenseitigen kollegialen Beratung gefordert und vertieft werden. Die Entwicklung innovativer und kreativer Ideen und Konzepte sind ebenso Schwerpunkte wie die theologische Vergewisserung und die Reflexion der theologischen Existenz.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die theologische Fort- und Weiterbildung in der Pfälzischen Landeskirche vom 17. Februar 1976 (ABl. 1976 S. 25) außer Kraft.