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Geschäftsordnung des Arbeitskreises Kirche und Judentum

vom 23. März 2010

(ABl. 2010 S. 76)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 23. März 2010 nachstehende Geschäftsordnung beschlossen:
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Präambel

Der Arbeitskreis Kirche und Judentum ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und hat seinen Sitz in Speyer. Der Arbeitskreis ist Mitglied der „Konferenz Landeskirchlicher Arbeitskreise Christen und Juden (KLAK)“ im Bereich der EKD.
Der Arbeitskreis Kirche und Judentum hat die Förderung des christlich-jüdischen Gesprächs in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Ziel. Er tritt ein für ein tieferes Verstehen des Judentums unter den Christen und des Christentums unter den Juden. In der wechselseitigen Wahrnehmung ihrer Glaubens- und Lebenserfahrung können Juden und Christen ein vertieftes Verständnis der je anderen und der eigenen Tradition entwickeln, neue Perspektiven auf die biblische Überlieferung gewinnen und gemeinsame Aufgaben in der Gegenwart erkennen. Die Beschäftigung mit der christlich-jüdischen Geschichte eröffnet Wege, Schuld und Leid unserer Vorfahren differenziert zu betrachten und dadurch dem Antisemitismus und Antijudaismus in Kirche und Gesellschaft entgegenzutreten.
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§ 1
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Arbeitskreis gehören an:
  1. das für den Aufgabenbereich zuständige Mitglied des Landeskirchenrats,
  2. bis zu zwanzig weitere Mitglieder, die vom Landeskirchenrat berufen werden. Berufen werden kann, wer von der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises im Einvernehmen mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten vorgeschlagen ist und die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt.
( 2 ) Der Arbeitskreis kann weitere sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen.
( 3 ) Kriterien für die Berufung sind:
  1. fachliche Eignung,
  2. grundsätzliche Übereinstimmung mit den inhaltlichen Grundlagen des Arbeitskreises, wie sie durch die bisherigen öffentlichen Verlautbarungen zum Ausdruck gekommen sind,
  3. bisheriges Engagement beim Thema,
  4. kommunikative Kompetenz,
  5. die bisherige regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises bei erneut Berufenen.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Die Berufung erfolgt für die Dauer der Amtszeit der Landessynode. Bei erstmals in den Arbeitskreis berufenen Mitgliedern gilt eine Probezeit von einem Jahr, innerhalb derer das Mitglied vom Landeskirchenrat ohne Nennung besonderer Gründe ausgeschlossen werden kann. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Landeskirchenrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Verzicht, Ausschluss oder Tod. Der Verzicht kann jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden erklärt werden.
( 3 ) Der bisherige Arbeitskreis führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch den neu berufenen Arbeitskreis weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus.
( 4 ) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Landeskirchenrat auf Antrag des Arbeitskreises. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen aus dieser Geschäftsordnung nicht nachkommt oder das Ansehen des Arbeitskreises schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen.
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§ 3
Vorsitzende oder Vorsitzender

( 1 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende wird von der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten aus der Mitte des Arbeitskreises bestellt. Der Arbeitskreis hat das Recht, Vorschläge zu machen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Sie oder er kann bis zu zwei Mitglieder des Arbeitskreises zur Sitzungsvorbereitung und –leitung hinzuziehen.
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§ 4
Teilnahme an den Arbeiten des Arbeitskreises

Die berufenen Mitglieder sind verpflichtet, an den Arbeiten des Arbeitskreises teilzunehmen. Wer infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, hat dies der oder dem Vorsitzenden alsbald anzuzeigen.
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§ 5
Sitzungen des Arbeitskreises

( 1 ) Der Arbeitskreis tritt zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent es beantragen, mindestens aber dreimal im Jahr.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende lädt im Benehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich zu Sitzungen ein.
( 3 ) Die Einladung soll mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Eine Unterschreitung der Frist ist unbeachtlich, wenn zwei Drittel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und auch keine oder keiner der nicht Erschienenen die Kürze der Frist bei der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden beanstandet hat.
( 4 ) Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe von Ort und Beginn der Sitzung sowie der Tagesordnung. Unterlagen, die der Vorbereitung auf die einzelnen Verhandlungsgegenstände dienen, sollen der Einladung nach Möglichkeit beigefügt werden.
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§ 6
Beschlussfähigkeit

Der Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mindestens ein Drittel der berufenen Mitglieder anwesend ist.
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§ 7
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Arbeitskreises haben über die durch ihre Tätigkeit im Arbeitskreis ihnen bekannt gewordenen Gegenstände, die ihrer Natur nach oder kraft ausdrücklicher Regelung vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren.
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§ 8
Sitzungsniederschrift

Über jede Sitzung wird eine Sitzungsniederschrift gefertigt, aus der sich mindestens Ort, Zeit, Beginn und Ende der Sitzung, die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, der Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge sowie das Ergebnis von Abstimmungen und Aussprachen ergeben; sie ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung allen Mitgliedern zu übersenden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.