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Gebührenordnung
für die Benutzung kirchlicher Archive

vom 25. September 2001

(ABl. 2001 S. 145), zuletzt geändert durch Ordnung vom 24. März 2015 (ABl. 2015 S. 57)

Aufgrund von § 9 Abs. 4 des Gesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 7. Mai 1999 (ABl. 1999 S. 112) erlässt der Landeskirchenrat folgende Gebührenordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für das Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und für die Archive landeskirchlicher oder kirchlicher Stellen.
( 2 ) Die Archive anderer kirchlicher Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) können diese Ordnung aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.
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§ 2
Gebührenerhebung und Auslagenerstattung

( 1 ) Für die Dienstleistungen des kirchlichen Archivs und für die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlicher Archivalien einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren nach dieser Ordnung erhoben. Als Archivalien im Sinne dieser Ordnung gelten auch im kirchlichen Besitz befindliche Reproduktionen, Mikrofilme, Dateien oder sonstige Vervielfältigungen oder Abbildungen von Archivgut.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für das Recht der Wiedergabe/Reproduktion von Archivalien unbeschadet der Ansprüche Dritter (Schutzgebühr).
( 3 ) Die Auslagen, die dem kirchlichen Archiv durch Dienstleistungen oder durch Beauftragung Dritter im Namen der Benutzerin oder des Benutzers entstehen, sind zu erstatten. Schuldnerin oder Schuldner einer Benutzungsgebühr ist, wer die Leistung des kirchlichen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte zurechenbar veranlasst.
( 4 ) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Tätigwerden des kirchlichen Archivs. Die Erhebung von Gebühren sowie die Erstattung von Auslagen erfolgt unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlungen. Vorschuss kann verlangt werden.
( 5 ) Die Höhe der Gebühren und Auslagen ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage). Für Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Benutzungsgebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
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§ 3
Pflichten der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners

Auf Verlangen des kirchlichen Archivs hat die Benutzerin oder der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen.
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§ 4
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen (evangelisch oder katholisch), staatlichen und kommunalen Dienststellen, wenn ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte (z.B. Weiterleitung oder Auskunft über Benutzungsmodalitäten).
( 3 ) Gebühren können aus Billigkeitsgründen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
( 4 ) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Bearbeitung schriftlicher wissenschaftlicher Anfragen erfolgt bis zu 1,5 Arbeitsstunden gebührenfrei. Folgeanfragen zu dem gleichen Thema sind gebührenpflichtig.
( 5 ) Auslagen sind trotz Gebührenbefreiung oder -ermäßigung zu entrichten.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Gebührenordnung tritt am 1. November 2001 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig wird die Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive vom 25. April 1994 (ABl. S. 100) aufgehoben.
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Anlage zur Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive

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I. Gebühren

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I.1. Benutzung von Archivgut

I.1.1. Für Benutzung von Archivgut in den Diensträumen sind an Gebühr zu entrichten
bis zu ½ Tag
6,00 €
bis zu 1 Tag
10,00 €
für die Benutzung des Portals „Archion“
pro Stunde
1,00 €
I.1.2. Karten, Plakate, Bild- oder anderes Archivgut, dessen Benutzung besonderen Aufwand voraussetzt,
je angefangenen Tag
30,00 €
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I.2. Bearbeitung von Anfragen

I.2.1. Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut
erste Viertelstunde
12,00 €
jede weitere Viertelstunde
9,00 €
bis zu einem Höchstsatz von
75,00 €
(= 2 Std.)
I.2.2. Anfertigung von Regesten, Abschriften und Übersetzungen
je angefangene halbe Stunde
20,00 €
bis zu einem Höchstsatz von
120,00 €
I.2.3. Anfertigung von Gutachten gemäß besonderer Vereinbarung
je Stunde
50,00 €
I.2.4. Nachweis früherer Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse, Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungseinrichtungen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
je nach Rechercheaufwand, mindestens
15,00 €
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I.3. Weitere Dienstleistungen des Zentralarchivs

I.3.1. Archivpflege inkl. Registraturberatung bei anderen kirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) nach § 1 Absatz 2
pro angefangene Stunde
50,00 €
I.3.2. Fortbildungen
Gemäß besonderer Vereinbarung je nach Zeitumfang, mindestens aber 25,00 € pro Teilnahme (inkl. Schulungsmaterial)
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I.4. Wiedergabe oder Vervielfältigung von Archivgut

Für das Recht auf Wiedergabe/Reproduktion sind pro Aufnahme/Datensatz grundsätzlich an Gebühren zu entrichten:
I.4.1. Druckwerke und elektronische Speichermedien pro Auflage je nach Auflagenhöhe
Schwarzweiß- oder Farbabbildungen
bis 1.000 Stück
30,00 €
bis 5.000 Stück
60,00 €
bis 10.000 Stück
90,00 €
bis 20.000 Stück
120,00 €
bis 50.000 Stück
150,00 €
bis 100.000 Stück
180,00 €
höchstens 300,00 €
Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf elektronischen Speichermedien wird für die Ausgabe auf elektronischem Speichermedium ein Nachlass von 50 % bezogen auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt. Dem Archiv ist jeweils ein Belegexemplar unentgeltlich und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Bei Postkarten gilt dies für 2 v. H. der Auflage.

I.4.2. In Film und Fernsehen für jedes zur einmaligen Verwertung zur Verfügung gestellte Blatt oder Bild:
mindestens 30,00 €
höchstens 300,00 €
I.4.3. Einblendung in Online-Dienste/Darstellung im Internet:
pro Bilddatei
25,00 €
I.4.4. Wiedergabe von Filmen
Bereitstellungsgebühr pro Film
20,00 €
Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für eine einmalige Vorführung
25,00 €
Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für die Einstellung im Internet oder Verwendung für Fernsehen
200,00 €
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I.5. Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen

I.5.1. Bereitstellungsgebühr für digitale Fotos
pro Stück
6,00 €
I.5.2. Bearbeitung digitaler Bildvorlagen, je nach Aufwand mindestens
pro Stück
6,00 €
I.5.3. Ausdruck digitalisierter Fotos (ggf. Fremdvergabe)
Farbausdruck
2,00 € pro Stück
Schwarzweißausdruck
1,00 € pro Stück
I.5.4. Fotografische Digitalaufnahmen durch Archivkräfte
Einfache Digitalaufnahme
18,00 €
Digitalaufnahme schwieriger Vorlagen
27,00 €
I.5.5. Bereitstellung digitalisierter Fotos auf Datenträger (ausschl. Versandkosten)
pro CD/DVD
8,00 €
I.5.6. Reproduktionen aus Kirchenbüchern
pro Kirchenbucheintrag schwarzweiß
0,50 €
I.5.7. Anfertigung von Reproduktionen aus Akten
pro Scan/Papierkopie
schwarzweiß
DIN A4
0,70 €
pro Scan/Papierkopie
schwarzweiß
DIN A3
1,00 €
I.5.8. Anfertigung von Reproduktionen aus Bibliotheksgut
pro Scan/Papierkopie
schwarzweiß
DIN A4
0,50 €
pro Scan/Papierkopie
schwarzweiß
DIN A3
0,70 €
pro Scan/Papierkopie Farbe
DIN A4
1,50 €
pro Scan/Papierkopie Farbe
DIN A3
2,00 €
I.5.9. Readerprinter
Readerprinterkopie
(gefertigt durch Archivkräfte)
pro Kopie 1,50 €
Readerprinterkopie
(gefertigt durch Benutzende)
pro Kopie 0,50 €
Ab 60 Scans/Papierkopien erhöhen sich die Preise um 25 % (bezogen auf alle Kopien). Scans/Papierkopien werden nur dann angefertigt, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht und der Zustand der Archivalien es zulässt.
Ein Rechtsanspruch auf Ausfertigungen gemäß obiger Aufstellung besteht nicht. Das Zentralarchiv behält sich aus dienstlichen und konservatorischen Gründen eine Kontingentierung der Ausfertigungen pro Auftrag vor. Das Scannen/Kopieren ganzer Akten ist nicht möglich.
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I.6 Beglaubigungen, Abschriften, Auszüge

Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer Papierkopie aus Archivgut
pro Seite
6,00 €
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II. Auslagenerstattung

II.1. Die bei der Nutzung von Archivgut weiter anfallenden Auslagen (z. B. Verpackung, Postgebühren, Versicherung, Mahnkosten) werden neben den Gebühren in Höhe ihres tatsächlichen Anfalls berechnet.
II.2. Kosten für die Ausführung reprografischer Arbeiten durch Dritte werden nach Höhe des tatsächlichen Anfalls berechnet.“