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Vorläufiges Gesetz über die befristete Finanzierung von Kindergartengruppen

vom 5. Juni 1989

(ABl. 1989 S. 98)

Die Kirchenregierung hat aufgrund des § 90 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) folgendes Vorläufige Gesetz beschlossen:
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§ 1

Für Kindergartengruppen, die nach dem 30. Juni 1989 errichtet werden, wird das unabweisbare kirchliche Interesse an der Errichtung anerkannt und die Ausnahmegenehmigung erteilt (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche der Pfalz i. d. F. vom 10. Februar 1981 (ABl. S. 45), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 1984 (ABl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2

Dieses Vorläufige Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft, wenn nicht die Landessynode zuvor seine Fortgeltung beschließt.
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GESETZ zur Bestätigung eines Vorläufigen Gesetzes
vom 30. November 1989 (ABl. 1990 S. 16)

Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:
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Artikel 1

Dem Vorläufigen Gesetz über die befristete Finanzierung von Kindergartengruppen vom 5. Juni 1989 (ABl. S. 98) wird zugestimmt.
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Artikel 2

Das in Artikel 1 aufgeführte Vorläufige Gesetz ist vom Tage seines Inkrafttretens am Gesetz im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).