.

Kirchensteuerordnung
der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Saarlandes

vom 7. Oktober 1971

(ABl. 1971 S. 282),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2021 (ABl. 2021 S. 168)

Die Protestantische Kirchenregierung der Pfalz hat auf Grund § 90 Absatz 1 der Verfassung der Pfälzischen Landeskirche folgendes Vorläufige Gesetz beschlossen:
Für den im Saarland gelegenen Gebietsteil der Pfälzischen Landeskirche wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:
#

A. Kirchensteuerpflicht

###

§ 1

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Landeskirche (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. 1978 S. 112) i. V m. der Verordnung über das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 21. Juni 1985 (ABl. 1985 S. 152)), die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
( 2 ) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Pfälzische Landeskirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und kommunalen Steuer- und Meldebehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berichtigen zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt.
#

B. Landeskirchensteuer

###

§ 2

( 1 ) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche wird Landeskirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Landeskirchensteuer kann erhoben werden
    1. als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen,
      oder) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen) und
  1. als Zuschlag zur Vermögenssteuer (Kirchensteuer vom Vermögen).
  2. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegattin oder veranlagter Ehegatte, veranlagte Lebenspartnerin oder veranlagter Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört.
( 3 ) Art und Höhe der Landeskirchensteuer werden von der Landessynode durch Kirchensteuerbeschluss festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 Nr. 3) wird nach Maßgabe der Steuertabelle erhoben, die Bestandteil der Kirchensteuerordnung ist (Anlage).
( 4 ) Der Kirchensteuerbeschluss (Absatz 3) wird nach Anerkennung durch die staatlichen Behörden (Saarländisches Kirchensteuergesetz vom 25. November 1970 – ABl. S. 950) im Amtsblatt der Landeskirche veröffentlicht. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.
#

C. Ortskirchensteuer

###

§ 3

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedern, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.
( 2 ) Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden
    1. nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder
    2. nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs,
    soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz), und
  1. als allgemeines Kirchgeld.
( 3 ) Bestehen in einer kommunalen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so kann Ortskirchensteuer nur erhoben werden, wenn alle Kirchengemeinden vom Erhebungsrecht gleichmäßig Gebrauch machen und die Steuersätze in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden. Kommt eine Einigung zwischen den einzelnen Kirchengemeinden nicht zustande, entscheidet der Bezirkskirchenrat.
( 4 ) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden vom Presbyterium beschlossen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt, oder soweit die allgemein staatlich anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung durch die zuständigen staatlichen Stellen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.
( 5 ) Der Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
#

§ 4

( 1 ) Soweit mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen sind, kann durch Satzung geregelt werden, dass Ortskirchensteuer nur von der Gesamtkirchengemeinde erhoben wird.
( 2 ) Die dem Presbyterium nach § 3 Absatz 4 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.
#

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

###

§ 5

( 1 ) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer nach § 2 Absatz 2 Ziffern 1 a), 2 und 3 erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des saarländischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Säumniszuschläge werden nicht erhoben.
( 2 ) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer nach § 2 Absatz 2 Ziffer 1b erfolgt durch den Landeskirchenrat.
#

§ 6

( 1 ) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer vom Grundbesitz erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch die kommunale Gemeinde, in welcher die oder der Steuerpflichtige zur Grundsteuer herangezogen wird.
( 2 ) Soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, wird der Antrag von der Gesamtkirchenverwaltung gestellt.
#

§ 7

( 1 ) Die Veranlagung und Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes erfolgt durch die Kirchengemeinde. Auf Antrag des Presbyteriums wird das allgemeine Kirchgeld durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) in der jeweils gelten den Fassung beigetrieben.
( 2 ) Das allgemeine Kirchgeld kann erhoben werden von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb derjenigen, die den Unterhalt gewähren, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.
( 3 ) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger, als in Absatz 2 vorgesehen, gefasst werden.
( 4 ) Empfängerinnen oder Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
( 5 ) Das allgemeine Kirchgeld kann in einem festen Betrag bis höchstens 24 Euro jährlich erhoben werden (festes Kirchgeld). Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte (Absatz 2) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 24 Euro und der Höchstsatz 72 Euro jährlich nicht übersteigen darf.
( 6 ) Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden jede oder jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum allgemeinen Kirchgeld veranlagt.
(6 a) Kirchensteuer nach § 2 Abs. 2 wird angerechnet.
( 7 ) Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss so angegeben werden, dass die oder der Steuerpflichtige die Höhe des Kirchgeldes nachprüfen kann.
( 8 ) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern die Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Anderen die Kirchengemeinde, von der aus die oder der Kirchgeldpflichtige ihrer oder seiner Beschäftigung nachgeht; im Zweifelsfalle entscheidet der Landeskirchenrat.
( 9 ) Wechselt eine Kirchgeldpflichtige oder ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres den Wohnsitz innerhalb des Bereiches der Pfälzischen Landeskirche, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich die oder der Kirchgeldpflichtige am 1. April den Wohnsitz hatte.
#

§ 8

Die Vorschriften des § 7 finden entsprechende Anwendung bei der Veranlagung und Erhebung des Kirchgeldes durch Gesamtkirchengemeinden.
#

§ 9

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
#

E. Rechtsbehelfe

###

§ 10

( 1 ) Werden Kirchensteuern von kirchlichen Behörden verwaltet, so ist der Finanzrechtsweg nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn erfolglos Einspruch eingelegt worden ist
  1. gegen Landeskirchensteuerbescheide beim Landeskirchenrat,
  2. gegen Ortskirchensteuerbescheide beim Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde oder, soweit eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, bei der Gesamtkirchenverwaltung.
( 2 ) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern verwaltet, so gilt für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel § 16 Absatz 2 Satz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes. Zuständige Stelle im Sinne des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes ist der Landeskirchenrat.
( 3 ) Werden Kirchensteuern von Kommunalgemeinden verwaltet, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 16 Absatz 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes gegeben. Zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 des saarländischen Kirchensteuergesetzes ist das Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde oder, soweit eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, die Gesamtkirchenverwaltung.
#

F. Billigkeitsmaßnahmen

###

§ 11

Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes, bei der Landeskirchensteuer der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer das Presbyterium, sofern eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, die Gesamtkirchenverwaltung zuständig.
#

G. Übergangsbestimmungen

###

§ 12

In Abweichung von § 2 Absatz 3 wird der Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 1972 von der Kirchenregierung gefasst.
#

H. Schlussbestimmungen

###

§ 131#

Diese Kirchensteuerordnung gründet sich auch auf § 2 Absatz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes. Sie tritt am 15. Oktober 1971 in Kraft. Sie wird erstmals zum 1. Januar 1972 angewendet; zum gleichen Zeitpunkt werden alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften aufgehoben.
#

§ 14

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.
#

Anlage

Tabelle zur Erhebung des besonderen Kirchgelds
Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen unter sinngemäßer Anwendung
des § 51a Abs. 2 EStG)
jährliches besonderes Kirchgeld
Stufenuntergrenze
Euro
Stufenobergrenze
Euro

Euro
1
40.000
47.499
96
2
47.500
59.999
156
3
60.000
72.499
276
4
72.500
84.999
396
5
85.000
97.499
540
6
97.500
109.999
696
7
110.000
134.999
840
8
135.000
159.999
1.200
9
160.000
184.999
1.560
10
185.000
209.999
1.860
11
210.000
259.999
2.220
12
260.000
309.999
2.940
13
310.000
3.600

#
1 ↑ Das Inkrafttreten der Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.