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Kirchensteuerordnung
der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz

vom 7. Oktober 1971

(ABl. 1971 S. 277),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2021 (ABl. 2021 S. 168)

Die Protestantische Kirchenregierung der Pfalz hat auf Grund § 90 Absatz 1 der Verfassung der Pfälzischen Landeskirche folgendes Vorläufiges Gesetz beschlossen:
Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Gebietsteil der Pfälzischen Landeskirche wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:
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A. Kirchensteuerpflicht

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§ 1

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Pfälzischen Landeskirche (§ 3 der Kirchenverfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft, in Kraft gesetzt durch Kirchengesetz von 14. November 1969 – ABl. 1970 S. 43), die im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
( 2 ) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Pfälzische Landeskirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und kommunalen Steuer- und Meldebehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berichtigen zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt.
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B. Landeskirchensteuer

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§ 2

( 1 ) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche wird Landeskirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Landeskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
  1. Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer),
  2. Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,
  3. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.
( 3 ) Der Hundertsatz der Landeskirchensteuer wird von der Landessynode durch Kirchensteuerbeschluss festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 Buchstabe c) wird nach Maßgabe der Steuertabelle erhoben, die Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung ist (Anlage).
( 4 ) Der Kirchensteuerbeschluss (Absatz 3) wird nach Anerkennung durch die staatlichen Behörden im Amtsblatt der Landeskirche veröffentlicht. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder die staatliche Anerkennung widerrufen wird.
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C. Ortskirchensteuer

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§ 3

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedern, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.
( 2 ) Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
  1. Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,
  2. festes oder gestaffeltes Kirchgeld.
( 3 ) Bestehen in einer kommunalen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so kann Ortskirchensteuer nur erhoben werden, wenn alle Kirchengemeinden vom Erhebungsrecht Gebrauch machen und die Steuersätze in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden. Kommt eine Einigung zwischen den einzelnen Kirchengemeinden nicht zustande, entscheidet der Bezirkskirchenrat.
( 4 ) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden vom Presbyterium beschlossen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt, oder soweit die allgemein staatlich anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung durch die zuständigen staatlichen Stellen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder wenn die staatliche Anerkennung widerrufen wird.
( 5 ) Der Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
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§ 4

( 1 ) Soweit mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen sind, kann durch Satzung geregelt werden, dass Ortskirchensteuer nur von der Gesamtkirchengemeinde erhoben wird.
( 2 ) Die dem Presbyterium nach § 3 Absatz 4 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.
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D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

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§ 5

Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer (§ 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.
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§ 6

( 1 ) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch die kommunale Gemeinde, in welcher die oder der Steuerpflichtige zur Grundsteuer herangezogen wird.
( 2 ) Soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, wird der Antrag von der Gesamtkirchenverwaltung gestellt.
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§ 7

( 1 ) Die Veranlagung und Erhebung des festen oder gestaffelten Kirchgeldes erfolgt durch die Kirchengemeinde. Auf Antrag des Presbyteriums wird das Kirchgeld durch die kommunale Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
( 2 ) Das Kirchgeld kann erhoben werden von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte hatten. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb derjenigen, die den Unterhalt gewähren, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.
( 3 ) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Absatz 2 vorgesehen gefasst werden.
( 4 ) Empfängerinnen oder Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
( 5 ) Das Kirchgeld kann in einem festen Betrag bis höchstens 24 Euro jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte (Absatz 2) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 24 Euro und der Höchstsatz 72 Euro jährlich nicht übersteigen darf.
( 6 ) Eheleute oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden jede oder jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.
(6a) Kirchensteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a wird angerechnet.
( 7 ) Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss so angegeben werden, dass die oder der Steuerpflichtige die Höhe des Kirchgeldes nachprüfen kann.
( 8 ) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern die Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Anderen die Kirchengemeinde, von der aus die oder der Kirchgeldpflichtige ihrer oder seiner Beschäftigung nachgeht; im Zweifelsfalle entscheidet der Landeskirchenrat.
( 9 ) Wechselt eine Kirchgeldpflichtige oder ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres den Wohnsitz innerhalb des Bereiches der Pfälzischen Landeskirche, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich die oder der Kirchgeldpflichtige am 1. April den Wohnsitz hatte.
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§ 8

Die Vorschriften des § 7 finden entsprechende Anwendung bei der Veranlagung und Erhebung des Kirchgeldes durch Gesamtkirchengemeinden.
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§ 9

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
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E. Rechtsbehelfe

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§ 10

( 1 ) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht der oder dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.
( 2 ) Die Erhebung des Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 11

( 1 ) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer sind beim Finanzamt zu erheben.
( 2 ) Über Widersprüche entscheidet das Finanzamt oder das Landesamt für Steuern nach Anhörung des Landeskirchenrates.
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§ 12

( 1 ) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge sind bei der veranlagenden Verwaltung der kommunalen Gemeinde zu erheben.
( 2 ) Über die Widersprüche entscheidet die Kommunalverwaltung oder der Stadt- bzw. der Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Presbyteriums.
( 3 ) Widersprüche gegen das Kirchgeld sind beim Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde zu erheben; dieses entscheidet hierüber.
( 4 ) Die dem Presbyterium nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.
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§ 13

Gegen die Entscheidung über den Widerspruch steht den Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage beim staatlichen Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 13 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes zu.
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F. Billigkeitsmaßnahmen

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§ 14

Für die Stundung und den Erlass sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes, bei der Landeskirchensteuer der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer das Presbyterium, sofern Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, die Gesamtkirchenverwaltung zuständig.
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G. Übergangsbestimmungen

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§ 15

In Abweichung von § 2 Absatz 3 wird der Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 1972 von der Kirchenregierung gefasst.
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H. Schlussbestimmungen

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§ 16

Diese Kirchensteuerordnung gründet sich auch auf § 2 Absatz 1 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes. Sie tritt am 1. Januar 1972 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 22. Juni 1950 (ABl. 2S. 148) aufgehoben.
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§ 17

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.
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Anlage:

Tabelle zur Erhebung des besonderen Kirchgelds
Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen unter sinngemäßer Anwendung
des § 51a Abs. 2 EStG)
jährliches besonderes Kirchgeld
Stufenuntergrenze
Euro
Stufenobergrenze
Euro

Euro
1
40.000
47.499
96
2
47.500
59.999
156
3
60.000
72.499
276
4
72.500
84.999
396
5
85.000
97.499
540
6
97.500
109.999
696
7
110.000
134.999
840
8
135.000
159.999
1.200
9
160.000
184.999
1.560
10
185.000
209.999
1.860
11
210.000
259.999
2.220
12
260.000
309.999
2.940
13
310.000
3.600