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Gesetz
über die Ordnung des Begräbnisses

vom 27. Juni 1962

(ABl. 1962 S. 111)

Die Landessynode der Pfälzischen Landeskirche hat auf Grund der §§ 75 Abs. 2, Ziff. 3, 76 Ziff. 1 und 77 Abs. 2 der Kirchenverfassung folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

Der Teil II 1 der Kirchenagende (Das Begräbnis) wird als Ordnung des Begräbnisses in der Pfälzischen Landeskirche eingeführt.
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§ 2

Die Ordnung wird nach 5 Jahren überprüft.
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§ 3

Die Kirchenregierung bestimmt den Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz in Kraft tritt. Von diesem Zeitpunkt an tritt die Ordnung des Begräbnisses in dem Kirchenbuch für die vereinigte evangelisch-protestantische Kirche von 1880 außer Kraft.
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ERLASS
vom 29.05.1963 (ABl. S. 72)

Auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ordnung des Begräbnisses vom 27. Juni 1962 hat die Protestantische Kirchenregierung der Pfalz in ihrer Sitzung vom 28. Mai 1963 als Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz in Kraft tritt, den 1. Juli 1963 bestimmt.